Satzung

Stand: 24.3.2022

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Kindertagesstätte Kinderstübchen e. V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Bochum und ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Bochum eingetragen.

§ 2 Ziele und Zwecke des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
1977 (§§51 ff.AO) in der jeweils gültigen Fassung.

  1. Der Verein fördert und realisiert mit besonderer Ausrichtung auf
    eine ökologisch und nachhaltig ausgerichtete Lebensweise die
    Planung, Organisation und Trägerschaft von Maßnahmen und
    Einrichtungen der pädagogischen Arbeit mit Kindern.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt
werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(3) Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(4) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person
und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden,
die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den
Verein erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet und
den Bewerber durch schriftliche Mitteilung benachrichtigt.
(3) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
Mindestens ein Erziehungsberechtigter des zu betreuenden Kindes,
muss Mitglied des Vereins sein. Diese ordentlichen Mitglieder bilden
die aktiven, stimmberechtigten Mitglieder. Alle anderen Mitglieder sind
fördernde, nicht stimmberechtigte Mitglieder.
(4) Ordentliche Mitglieder beteiligen sich an der theoretischen und praktischen
Arbeit des Vereins.
(5) Die ordentliche Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung
sowie zur Ausübung des Antrags-, Auskunfts- und
Stimmrechts in der Mitgliederversammlung, soweit die Satzung nicht
ein anderes bestimmt.
(6) Zu den Pflichten der ordentlichen Mitglieder gehört die Übernahme
von Elterndiensten. Die nähere Definition von Art und Umfang dieser
Dienste obliegt der Mitgliederversammlung.
(7) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung
der Mitgliederrechte kann nicht von anderen übernommen werden.
(8) Ein ordentliches Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung
die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder
die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und
dem Verein betrifft.
(9) Förderndes Mitglied kann sein, wer die Ziele und Zwecke und die Arbeit
des Vereins ideell und / oder materiell unterstützt. Fördernde Mitglieder
sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sowie zur
Ausübung des Antrags- und Auskunftsrechts berechtigt, nicht jedoch
zur Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung.
(10) Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts können
ausschließlich fördernde Mitglieder sein.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt
oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch Auflösung, Austritt
oder Ausschluss.
Für ordentliche Mitglieder endet die Mitgliedschaft darüber hinaus automatisch,
wenn keines ihrer Kinder mehr in der Einrichtung betreut
wird.
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung
an den Vorstand unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten.
(3) Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können
aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet
der Vorstand, nachdem dem Betroffenen die Möglichkeit zur
Anhörung gegeben worden ist. Gegen die Entscheidung über den
Ausschluss kann der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat
nach Zugang der Entscheidung Berufung zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung einlegen. Im Falle der Berufung ruht die Mitgliedschaft
bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 6 Beiträge
(1) Der Verein kann beschließen

  1. Aufnahmebeiträge
  2. Jahresbeiträge
    von allen Mitgliedern des Vereins.
    (2) Die Höhe aller Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7 Verwendung des Vereinsvermögens
(1) Der Verein bestreitet seine Ausgaben durch die Mitgliedsbeiträge,
durch Spenden sowie durch finanzielle Zuwendungen Dritter.
(2) Alle materiellen und finanziellen Mittel des Vereins dürfen ausschließlich
nur für die satzungsmäßigen Ziele und Zwecke verwandt werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
(4) Die Erstattung nach notwendigen Aufwendungen für den Verein und
die Zahlung von Vergütungen für Angestellte und freie Mitarbeiter des
Vereins werden durch die vorstehenden Bedingungen nicht berührt.
(5) Über die Honorare für Fachkräfte für die Veranstaltungen des Vereins
und über die Höhe der Vergütungen der Angestellten des Vereins entscheidet
der Vorstand.
(6) Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zielen und
Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

§ 8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:

  1. der/ dem Vorsitzenden,
  2. der/ dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. der/ dem Schatzmeister/in,
  4. mindestens zwei Beisitzer/innen.
    Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der/ dem Vorsitzenden,
    der/ dem stellvertretenden Vorsitzenden und der/ dem Schatzmeister/
    in.
    Kindertagesstätte Kinderstübchen e. V. / Baumhofstr. 54 / 44799 Bochum
    Die Leitung des pädagogischen Personals nimmt mit beratender
    Stimme an den Vorstandssitzungen teil.
    (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26
    BGB durch mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
    vertreten. Sie sind bei der Geschäftsführung an die Beschlüsse
    des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden.

§ 10 Aufgaben des Vorstands
(1) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
    Tagesordnung,
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
  3. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,
  4. Buchführung,
  5. Erstellung eines Jahresberichts,
  6. Abschlüsse und Kündigungen von Arbeits- und Honorarverträgen,
  7. Verwaltung des Vereinsvermögens entsprechend der Satzung,
  8. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,.
    (2) Der Vorstand ist im Falle der Entwicklung von Projekten, die erheblich
    über die laufenden Geschäfte des Vereins hinausgehen, verpflichtet,
    den entsprechenden Entwurf frühzeitig der Mitgliederversammlung zur
    Genehmigung vorzulegen. Diese entscheidet über die Genehmigung
    gemäß § 13 dieser Satzung.

§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung
gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Wahl erfolgt schriftlich
und geheim.
(3) Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder. Mitglieder, deren Vereinsrechte
ruhen, können nicht als Kandidaten für die Vorstandswahl
benannt werden.
(4) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht.
Erreicht kein Kandidat die absolute Mehrheit, wird ein zweiter
Wahlgang durchgeführt, in dem die relative Mehrheit der abgegebenen
Stimmen zur Wahl ausreicht. Kommt wegen Stimmengleichheit erneut
keine Wahl zustande, entscheidet das Los.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so
wird unter Einhaltung der u. g. Fristen (§13) eine Mitgliederversammlung
einberufen und der vakante Posten neu besetzt.
(6) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer
Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre
Amtstätigkeit aufnehmen können

§ 12 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen,
die von der/ dem ersten Vorsitzenden, bei deren/ dessen Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden.
(2) In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von acht Tagen einzuhalten.
Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich.
(3) Die Vorstandssitzung leitet die/ der erste Vorsitzende, bei deren/ dessen
Verhinderung die/ der stellvertretende Vorsitzende.
(4) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin/ des Leiters der
Vorstandssitzung.
(6) Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von
zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 13 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ
des Vereins.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich
einzuberufen.
(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Der Vorstand
muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen,
wenn dies von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung der
Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Einberufung erfolgt in Textform Das Einladungsschreiben gilt dem
Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied im Verein
schriftlich bekannt gegebene Adresse (auch Emailadresse) gerichtet
ist.
(5) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a. Aufstellung von pädagogischen Leitlinien für die vereinseigene
Einrichtung,
b. Genehmigung des vom Vorstands aufgestellten Haushaltsplanes
für das neue Geschäftsjahr sowie die Entgegennahme des
Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstands,
c. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Aufnahmebeitrages
und der Jahresbeiträge,
d. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die
Auflösung des Vereins,
e. Entgegennahme des Kassenberichtes,
f. Beschlussfassung gemäß § 5 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 dieser
Satzung.
(6) Die Mitgliederversammlung wird von der/ dem ersten Vorsitzenden, bei
deren/ dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung
eine/n Versammlungsleiter/in.
Bei Wahlen muss die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges
und der vorhergehenden Diskussion der Kandidatenbenennung
und der Personaldebatte einer/ einem durch die Mitgliederversammlung
zu wählenden Versammlungsleiter/in übergeben werden.
(7) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
(8) Abstimmungen müssen schriftlich und geheim erfolgen, wenn ein anwesendes
Mitglied dies beantragt.
(9) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
das von der/ dem jeweiligen Versammlungsleiter/in zu unterschreiben
ist. Es muss vor allem folgende Feststellungen enthalten:

  1. Ort und Zeit der Veranstaltung, Angabe der Versammlungsleiterin/
    des Versammlungsleiters,
  2. Zahl der erschienenen Mitglieder,
  3. die Tagesordnung,
  4. den Wortlaut der Beschlüsse, Abstimmungsergebnisse und Art
    der Abstimmung,
  5. den genauen Wortlaut der Satzungsänderungen.
    (11) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
    beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
    Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung
    die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge zur
    Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung
    gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher
    Mehrheit.
    Die nachträgliche Aufnahme von Satzungsänderungsanträgen in die
    Tagesordnung ist nicht möglich.
    (12) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von
    Gästen entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 14 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln aller
anwesenden ordentlichen Mitglieder. Satzungsänderungsanträge sind
allen Mitgliedern schriftlich mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
zuzusenden.
(2) Satzungsänderungen, die aus formalen Gründen verlangt werden,
kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen
müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 15 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden und bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln aller
anwesenden ordentlichen Mitglieder.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt bei der Auflösung des Vereins für die
Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren mit einfacher Mehrheit.
(3) Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der
Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den DPWV Landesverband
NRW.